AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Krankentransport

Dies sind die Bedingungen, unter denen das nachfolgend genannte Unternehmen Krankentransporte/Krankenbeförderungen durchführt: 

City-Ambulance | Uhlig & Fleischer oHG
Fürstenbrunner Weg 99, 14050 Berlin

Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung eines Krankentransportes zur Bedingung des zwischen dem Unternehmen und dem Patienten sowie anderen Auftraggeber bestehenden Beförderungsvertrages. Soweit Entgelt­vereinbarungen gem. §133 SGB V diesen Bedingungen widersprechen, gehen die Regelungen solcher Entgeltvereinbarungen diesen Bedingungen vor, soweit ein Kran­kentransport im Rahmen einer solchen Entgeltvereinbarung durchgeführt wird.

Präambel

Als Krankentransport wird die Beförderung eines Patienten in einem Krankentransportwagen bezeichnet, welcher entweder der medizinisch-fachlichen Betreuung oder aber der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedarf. Ihnen gleich gestellt sind solche Patienten, bei denen auf Grund des Krankheitsverlaufes eine der zuvor genannten Bedürfnisse erforderlich werden kann und solche Patienten, die an einer ansteckenden oder Ekel e­rregen­den Kran­kheit erkrankt sind.

Die City-Ambulance führt Krankentransporte nach dem Rettungsdienstgesetz Berlin und Krankenbeförderungen mit dem TSW/Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz durch.

Aufsichtsbehörde:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Puttkamer Str. 16-18, 10958 Berlin 

§ 1 Grundsätze

(1) Die City-Ambulance ist Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen nach § 133 SGB V und erbringt Leistungen nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz. Sollten Verträge oder Schiedsstellenbeschlüsse mit einzelnen Krankenkassen oder deren Verbände nichtig oder unwirksam geworden sein, weist die City-Ambulance. auf Ihrer Internetseite darauf hin, es gilt dann das Kostenerstattungs­prinzip nach § 13 SGB V.

(2) Die City-Ambulance ist im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz. Danach darf sie die Durchführung des Krankentransports nicht davon abhängig machen, dass die Vergütung ihrer  Leistung geregelt ist.

(3) Für alle Beförderungsarten, gleichgültig zu welcher Behandlung  gefahren wird, gilt, dass nur dann ein Anspruch des Fahrgastes gegen die Krankenkasse auf einen Krankentransport besteht, wenn die Beförderung im Zusam­men­hang mit einer Heilbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse entsprechend dem Sozialgesetzbuch 5 steht und dass die Beförderung  für die Durchführung der Heilbehandlung aus medizinischen Gründen zwingend  erforderlich ist. Hierüber muss vor dem Einsatz eine vollständig ausgefüllte und vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung für einen Krankentransport auf dem Verordnungsblatt (sog. Muster 4) vor der Fahrt ausgestellt worden sein. Die durchgeführte Beförderung ist auf der Rückseite der Verordnung vom Fahrgast oder von einem Vertreter zu quittieren.

(4) In der Regel kann der gesetzlich Versicherte den Krankentransport ohne Vorabgenehmigung der Krankenkasse in Anspruch nehmen. In einigen Fällen hängt die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse von der Genehmigung der Kasse für die konkrete Beförderung ab. Sie muss dann neben der vertragsärztlichen Verordnung vor Ausführung des Einsatzes der City-Ambulance vorgelegt werden. Grundsätzlich ist der Versicherte für die Einholung einer solchen Genehmigung zuständig.

(5) Liegt der City-Ambulance vor dem Einsatz die Verordnung (Muster 4) oder eine im Einzelfall erforderliche Genehmigung nicht vor, wird sie im Auftrag und auf Kosten des Fahrgastes tätig. Bemüht sie sich für den Fahrgast um Einholung der erforderlichen Verordnung oder der Genehmigung handelt sie ausschließlich im Interesse des Fahrgastes und in seinem Auftrag. Hierdurch verliert sie den Vergütungsanspruch gegen den Fahrgast nicht. Der Anspruch gegen den Fahrgast auch auf Zahlung der höheren Vergütung erlischt mit Zahlung des zwischen der Krankenkasse und der City-Ambulance vereinbarten Entgelts.

(6) Zur Vermeidung von Nachteilen zulasten des Fahrgastes weist die City-Ambulance auf Folgendes hin: Erkundigt sich die Krankenkasse des Fahrgastes bei ihm nach dem Grund der Beförderung, ist die Krankenkasse an den Arzt zu verweisen, der die Beförderung verordnet hat. Der Arzt haftet gegenüber der Krankenkasse für die Richtigkeit der Verordnung, er allein ist imstande die richtige medizinische Begründung für die Verordnung zu geben. Wir raten allen Fahrgästen, mit Ihrer Krankenkasse vor oder nach der Beförderung nicht über die medizinische Notwendigkeit der Verordnung zu sprechen.

§ 2 Forderungen, Zahlungen

(1) Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Erreichen des Fahrzieles sofort fällig.

(2) Wird für den Einsatz eine Rechnung vorgelegt, ist die Zahlung binnen 21 Tagen nach Eingang der Rechnung zu zahlen. Das Vorlagedatum entspricht dabei dem Rechnungsdatum zuzüglich drei Tage für den Postweg. Dem Rechnungsempfänger bleibt der Nachweis, keine Rechnung erhalten zu haben, erhalten.  Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung auch ohne Mahnung in Verzug tritt, wenn die Vergütung 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht bezahlt worden ist. Die City-Ambulance kann nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, der Schuldner gerät dann mit Zugang der Mahnung in Verzug. Mahnkosten in Höhe von 15,00 € pro Anschreiben, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten gehen zulasten des Schuldners. Gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher sind, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins erhoben.

(3)  Die City-Ambulance ist berechtigt, Forderungen an ein externes Rechenzentrum abzutreten. Dem Patienten entstehen hierdurch keine Zusatzkosten. Das Unternehmen kann nur solche Daten an die zur Abrechnung hinzugezogenen Vertragspartner weitergeben, die für die Durchführung der Abrechnung zwingend erforderlich sind.

§ 3 Haftung

(1)  Das Unternehmen City-Ambulance haftet bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.

(2)  Für Schäden an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit haftet das Unternehmen nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seines Inhabers, dessen gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Ent­gelte für KTW-Fahrten

Ent­gelte ab 01.02.2020 gül­tig für alle Kos­ten­trä­ger -au­ßer ge­setz­li­che Kran­ken­kas­sen, so­weit eine Ent­gelt­ver­ein­ba­rung vor­han­den ist und so­weit keine an­der­wei­tige Ein­zel­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wurde:

Ein­satz­pau­schale inkl. 10 Be­setzt­ki­lo­me­ter                    154,80 €

zzgl. je Be­setzt­ki­lo­me­ter ab dem 11. Ki­lo­me­ter                  2,80 €

zzgl. ggfs. Sonntags-,  oder Nacht­zu­schlag                      75,00 €

zzgl. ggfs. Feiertagszuschlag                                             75,00 €

ggfs. Desinfektionszuschlag                                              75,00 €